Satzung

Satzung der Tafel Leichlingen e.V.

vom 21. Juni 2006
(zuletzt geändert am 21.2.2018)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tafel Leichlingen e.V.“ (AG Köln: VR 401884) Der Verein hat seinen Sitz in Leichlingen / Rhld.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel

1) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und soziale Zwecke im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Verein durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristische Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Verbrauchsmittel zu sammeln und Bedürftigen zuzuführen.

2) Darüberhinaus werden gesponserte Textilien sowie allgemeiner ausgewählter Hausrat gegen einen kleinen Obolus abgegeben.

3) Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.

Die gezielte Verteilung soll in Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen und gemeinnützigen Organisationen durch vorherige genaue Bedarfsermittlung ermöglicht und garantiert werden.

§3 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied im Bundesverband Deutsche Tafel e.V.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Institutionen und juristische Personen werden.

Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen (BEITRITTSERKLÄRUNG) .

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Aufnahme oder die Ablehnung.
Dem aufgenommenen Mitglied wird ein Satzungsexemplar ausgehändigt.

Die jeweils gültige Satzung kann von der Internetseite runtergeladen werden; bei fehlenden technischen Voraussetzungen kann auf Wunsch die Satzung in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Tod eines Mitglieds.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aus dem Verein austreten. Wer trotz Erinnerung seinen Beitrag nicht bezahlt oder aber die Lastschrift zurück gibt, scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres als Mitglied aus. Alle Rechte während der Nichtzahlungsphase ruhen bis zum Ausscheiden.

§6 Ausschluss eines Mitglieds

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Vorstand prüft durch Anhörung die Vorwürfe. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederver- sammlung festgesetzt. Die Jahresbeiträge sind bis zum 30. April eines jeden Jahres fällig.
  2. Einem Mitglied, dass in finanzielle Not geraten ist, kann der Beitrag vom Vorstand gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise erlassen werden.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 (vier), höchstens 6 (sechs) Mitgliedern: 1. Vorsitzende / r * 2. Vorsitzende / r * Schriftführer / in * Schatzmeister / in * und bis zu 2 Beisitzer/innen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Kalenderjahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Über in Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen.
  3. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind nur absetzbar, wenn ihnen grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen oder Unfähigkeit bei der Ausübung seines Vorstandsamtes nachgewiesen werden kann.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Erstellung der Abrechnung nach Ende des Geschäftsjahres.
  6. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 (zwei) Vorstandsmitglieder handeln bzw. unterschreiben gemeinschaftlich.
  7. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein, Absetzung oder Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds wird von der Mitgliederversammlung eine Person in den Vorstand gewählt. Bis zur Neubesetzung ist der Gesamtvorstand berechtigt, das Amt des anderen Vorstandmitglieds kommissarisch beizuordnen.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz.
    Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I. Quartal des Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, wobei Gründe anzugeben sind.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 3 (drei) Wochen (Datum des Poststempels) .

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl des Vorstands.
  2. Wahl von 2 (zwei) Kassenprüfern für 2 (zwei) Jahre. Diese haben das Recht, jederzeit in terminlicher Absprache die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, die Kasse jährlich zu überprüfen und über die Prüfungen der gesamten Buchführung und Kassenprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.
  4. Erteilung der Entlastung des Vorstands.
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
  6. Beschlussfassung bei Beschwerden bezgl. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderung oder über Auflösung des Vereins.

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 (eine) Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch einen Versammlungsleiter wählen. Der Leiter der Versammlung bestimmt eine/ n Protokollführer/ in .
  4. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Ausgenommen hiervon sind Tagesordnungspunkte, die Satzungs- oder Vorstandsänderungen betreffen. Hierzu sind die Anträge schriftlich mindestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung einzureichen.
  5. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn aber 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
    Bei Abstimmungen über Personen wird schriftlich abgestimmt.
  6. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zu Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind Mehrheiten von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Beschlussfassung

Die gefassten Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten, welches von 2 (zwei) Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 13 Sicherung des sozialen mildtätigen Zweckes

  1. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die in § 2 genannten Zwecke Ver- wendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Verwaltungsausgaben sind niedrig zu halten.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Die Tätigkeit ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet. Der Verein hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird die „Leverkusener Tafel e.V.“ als Anfallberechtigte bestimmt, und darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung einsetzen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Zweck und dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende und zulässige Regelung.
Entsprechendes gilt für den Fall einer ergänzungsbedürftigen Lücke.